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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von der duophonic GmbH
(duophonic GmbH oder “wir”) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche durch Auftragserteilung anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit im übrigen.

§ 2. Vertragsschluß und Auftragsdurchführung

2.1. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. mit der Ausführung des Auftrages zustande.
2.2 Wir sind berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrages an anderen Produktionsstätten als in Augsburg auszuführen.

§ 3. Preise

Für die Lieferungen und Leistungen der duophonic GmbH gelten die Preise der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste (Tagespreis), sofern nicht in dem Angebot ausdrücklich ein abweichender Preis genannt wird. Wir weisen darauf hin, dass es bei Vinyl-Pressungen (jedoch nicht bei Vinyl-Einzelanfertigungen) aus techn. Gründen zu einer Überlieferung (max. 10%) oder einer Unterlieferung (max. 20%) kommen kann. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Dies betrifft nicht nur die Pressung sondern auch die Drucksachen.

§ 4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, soweit nicht anders vereinbart. Die duophonic GmbH ist berechtigt den Rechnungsbetrag
vor Auslieferung der Ware einzufordern, Vorkassenregelung.
4.2 Soweit wir unsere Leistung in Teilen erbringen, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber auch Teilzahlung zu verlangen.
4.3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- und Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.4 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
4.5 Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die bei normalem Verlauf erst später erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen. weiterhin sind wir berechtigt,die uns obliegenden Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
4.6 Der Auftraggeber darf nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ihm steht die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht zu.

§ 5. Lieferverzug, Lieferungsmöglichkeiten

5.1. Obwohl die duophonic GmbH im Durchschnitt 90% aller von ihr angegebenen Fertigstellungstermine einhält, gelten Liefertermine nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung und der kompletten Anlieferung produktionsreifer Unterlagen. Die Lieferfrist verlängert sich zudem angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, beispielsweise Streik, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen – z.B. durch Feuer – , Unruhen, Arbeitskämpfe, technische Störungen, Mangel an Roh – und Betriebsstoffen und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände auf unserer Seite (oder auf seiten unserer Vorlieferanten).
5.2. Verlangt der Auftraggeber in Fällen, in denen der duophonic GmbH die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist oder sich die duophonic GmbH in Verzug befindet, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den jeweiligen Auftrag geltend machen, sofern es sich um atypische und nicht vorhersehbare Schäden handelt. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 1 entfällt, wenn der duophonic GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§6. Gefahrtragung, Versand, Lagerkosten

6.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung oder per Vorkasse, jedoch auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat.
Mit der Übergabe des Masters an die den Transport zum Presswerk durchführende Person/Gesellschaft geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Masters auf den Kunden über.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
6.3. Soweit der Auftraggeber eine besondere Versandart wünscht, berechnen wir die Mehrkosten. Sonderwünsche für die Versandart sind für jede Bestellung neu zu erteilen.
6.4. Die Versandkosten (Fracht und Porto) sowie die Zollgebühren werden bei Lieferungen außerhalb Deutschlands zusätzlich berechnet.

§7. Abnahmeverzug

7.1. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mitAblehnungsandrohung weiterhin die Annahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.2. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir den Auftragswert ohne Nachweis als Entschädigung fordern,
sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

§ 8. Gewährleistung

8.1 Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich binnen einer Frist von 8 Tagen schriftlich, nach Erhalt der Ware zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch uns zu gewährleisten.
Sofern der Kunde Testpressungen (Vinyl-Pressung) oder eine Listening Copy (CD) von duophonic erhält und diese zur Vervielfältigung freigibt, so kann der Auftraggeber gegenüber duophonic keinen Ersatz des Schadens verlangen, der aufgrund von Mängeln entstanden ist, die der Auftraggeber aufgrund der Testpressung oder Listening Copy kannte oder hätte kennen müssen. Dies gilt vor allem, aber nicht abschließend für die Reihenfolge der Musiktitel, Klang (Sound) Nebengeräusche, etc..
Versteckte Mängel die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen vom Zeitpunkt der Abnahme an bei uns eintrifft.
8.2. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
8.3. Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Mißlingt die Nachbesserung (Ersatzlieferung) oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen,es sei denn, daß wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben.
8.4. Mehr- oder Minderlieferungen von Produkten im Bereich CD und Vinyl-Pressung sowie im Bereich Datenträger (CD-ROM, usw.) können nicht beanstandet werden, soweit die folgenden Toleranzen nicht überschritten werden. Auftragsgröße: von 0 bis 5.000 Stück Toleranz von maximal +10%/-20% Auftragsgöße größer 5000 maximale Toleranz +/- 5%. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer der von Ihm angelieferten Unterlagen für die Herstellung (Bänder, Datenträger, Drucksachen, etc.), die auf seine Gefahr und sein Risiko einge-lagert werden. Diese Unterlagen werden nur für Aufträge des Auftraggebers verwendet und zwei Jahre nach der letzten Verwendung ohne weitere Mitteilung vernichtet. Alle die für die Produktion hergestellten Materialien (z.B.: Glasmaster / Überspielung & Vollentwicklung) bleiben unser Eigentum.
9.2. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
9.3. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten, insbesondere mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
9.4. Alle über den Besteller hergestellten Vervielfältigungswerkzeuge bleiben im Eigentum der von der duophonic GmbH beauftragten Lieferanten.
Presswerkzeuge, Matrizen und Drucksachen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet und 2 Jahre nach der letzten Verwendung ohne vorherige Mitteilung vernichtet.

§10. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt, haftet die duophonic GmbH für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nur wie folgt:
a) duophonic GmbH haftet in voller Schadenshöhe, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. b) Für leichte Fahrlässigkeit oder sonstige (einfache) Erfüllungsgehilfen haftet die duophonic GmbH nicht, sofern diese nicht vertragliche Pflichten verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind oder auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber vertrauen
durfte (Kardinalpflichten).
c) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden bzw. mittelbaren Schäden als Folge mangelhafter Produkte der duophonic GmbH ist ausgeschlossen.
d) Soweit danach eine Haftung der duophonic GmbH begründet ist, ist sie in jedem Fall der Summe nach auf zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt. Die duophonic GmbH wird jedoch zumindest den Wert des dem Auftraggeber zu liefernden Vertragsgegenstandes (Auftragswert) ersetzen.e) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11. Ausgangsmaterialien

11.1 Vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, sind uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Insbesondere Bild-, Ton- und Datenträger müssen lesbar und frei von Mängeln sein. Als Mängel gelten insbesondere Computerviren, minimal Klicks, Drop – Outs, Glitches, Falschbezeichnung der Tracks, etc.. Der Kunde haftet für Mehrkosten und sonstige Schäden, die sich aufgrund von Mängeln der vom Kunden übergebenen Produktionsunterlagen ergeben. Im Fall von Mängeln hat der Kunde auf seine Kosten die an duophonic GmbH übergebenen Vorlagen nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Etwaige Beauftragungen an duophonic GmbH, den erforderlichen Qualitätsstandard der Vorlagen herzustellen, werden extra berechnet.
11.2. Bestehen unsererseits Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit eines Masterbandes, hat der Auftraggeber unverzüglich ein neues zu beschaffen oder eines bei uns in Auftrag zu geben. Für normalen Verschleiß an Masterbändern und Lithofilmen oder anderen wiederholt zu verwendenden Produktionsgegenstände haften wir nicht.
11.3. Bei durch uns verschuldetem Verlust oder durch uns verschuldeter Beschädigung uns zugesandter
Produktionsunterlagen (wie Bänder, CD-Rs, Lithofilme, Fotos etc.) haften wir lediglich für den Materialwert.
11.4. Im Brandfall oder bei Einbruch erhält der Auftraggeber bei Beschädigung oder Verlust nur einen prozentual zu errechnenden Anteil von der von uns zu beanspruchenden Versicherungssumme. Der Anteil richtet sich nach dem Wert der im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände im Verhältnis zu unserem Gesamtschaden.
11.5. Alle bei uns lagernden Ausgangsmaterialien, die mindestens zwölf Monate nicht genutzt worden sind, werden dem Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung mit ihm zurückgegeben oder vernichtet. Etwaige anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
11.6. Wir sind nicht für den Inhalt der in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, Ausgangsmaterialien zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, moralisch anstößigen, pornographischen, sonstwie rechtswidrigen oder unserer Ansicht nach anstößigen Inhalt haben. In solchen Fällen sind wir berechtigt, jederzeit vom gesamten Auftrag zurückzutreten; damit verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Sollten wir von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpflichtig gemacht werden, so sind wir berechtigt, unsererseits vom Auftraggeber
Freistellung und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

§ 12. Rechte Dritter

Der Auftraggeber gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien (Masterbänder usw.), dass er in vollem Umfange über die erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte, insbesondere die von der GEMA wahrgenommenen Rechte, verfügt. Für die sogenannte GEMA-Meldung wird der Auftraggeber der duophonic GmbH die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und der duophonic GmbH die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Ausgangsmaterialien mitteilen. Für den Fall, dass die duophonic GmbH von Dritten (einschließlich der GEMA) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen Verwertungs- und Verbreitungsrechte) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber die duophonic GmbH von diesen Ansprüchen in vollem Umfange freistellen und der duophonic GmbH die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfange erstatten.

§ 13. Schlussbestimmungen

13.1 duophonic GmbH ist berechtigt, auf dem Master (Auslaufrille, Vinylproduktion) sowie bei CD Produktionen (Innenring) einen Hinweis auf die Herstellung des Masters der Produktion durch duophonic in branchenüblichen Umfang anzubringen, es sei denn, der Kunde bestellt bei Auftragserteilung ausdrücklich neutral gestaltete Ware.
13.2 duophonic GmbH weist gemäß §§ 28, 29 BDSG darauf hin, dass Kundendaten gespeichert werden.

§ 14. Sonstiges

14.1. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der duophonic GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
14.2 Die zwischen der duophonic GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen.
über Verträge über den internationalen Warnkauf (CISG) und den Vorschriften zum deutschen internationalen Privatrecht.
14.3. Erfüllungsort ist Augsburg, Deutschland.
14.4. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen der duophonic GmbH und dem Auftraggeber aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen – einschließlich deren Anbahnung – ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Augsburg, Kammer für Handelssachen. Die duophonic GmbH ist nach ihrem Ermessen auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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